Bundesnetzagentur: „Da können wir leider nichts machen.“

Eine Lücke wurde gefunden…

Sehr geehrter Herr Jungclaussen,

vielen Dank, dass Sie die Bundesnetzagentur informiert haben.

Ihre Nachricht zur Rufnummer […] ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen […] geführt. Bitte geben Sie bei Rückfragen stets dieses Aktenzeichen an.

Aufgrund Ihrer Nachricht haben wir die von Ihnen angezeigte Rufnummer überprüft. Wir gehen aufgrund der Umstände davon aus, dass die angezeigte Rufnummer aufgesetzt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es tatsächlich möglich, an einem Telefonanschluss eine andere Rufnummer aufzusetzen, damit diese dann beim Angerufenen angezeigt wird.

Mit dem Aufsetzen einer Rufnummer wird beabsichtigt, die wahre Identität des Anrufers zu verschleiern. Das Ziel der Identitätsverschleierung wird auf unterschiedliche Weise erreicht:
– In vielen Fällen wird eine Rufnummer aufgesetzt, die nicht vergeben wurde und daher niemandem zuzuordnen ist.
– In anderen Fällen wird eine Rufnummer einer real existierenden Person oder Firma angezeigt, obwohl der Anruf nicht von dieser Person oder Firma getätigt wurde.

In solchen Fällen besteht für die Bundesnetzagentur keine Möglichkeit herauszufinden, wer sich tatsächlich hinter dem Anruf verbirgt. Die Bundesnetzagentur ist – anders als die Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessordnung (StPO) – nicht mit den notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet, um Fälle des sog. Call-ID-Spoofings aufzuklären. Insbesondere kann sie keine Auskunft über Verkehrsdaten der konkreten Verbindung verlangen. Es fehlt an der notwendigen Gesetzesgrundlage zum Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis. Auch ist es rechtlich nicht ohne weiteres zulässig, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten die bei ihnen vorhandenen Verkehrsdaten zu Missbrauchsfällen an Dritte (z. B. an die Bundesnetzagentur) zur Verfolgung etwaiger Rechtsverstöße weitergeben.

Eine Verfolgung von Verstößen durch die Bundesnetzagentur kann daher regelmäßig nur dann stattfinden, wenn entsprechende Erkenntnisse auf anderem Wege erzielt werden können, etwa weil der Angerufene eine Fangschaltung installiert hatte. Eine solche kann jeder Teilnehmer im Falle bedrohender oder belästigender Anrufe bei seinem eigenen Teilnehmernetzbetreiber (also seinem Telefonanbieter) beantragen (vgl. § 101 TKG). Allerdings muss die Fangschaltung bereits zum Zeitpunkt des Anrufs installiert sein. Nachträglich lassen sich hierdurch keine Anrufe auslesen. Der betroffene Teilnehmer kann allerdings dennoch versuchen, nachträglich von seinem Teilnehmernetzbetreiber eine entsprechende Auskunft über die Verbindung zu erhalten. Netzbetreiber sind vor dem Hintergrund des grundrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnisses jedoch nicht verpflichtet bzw. sogar nicht ohne weiteres berechtigt, ihren Kunden gegenüber Verkehrsdaten offenzulegen. Eine realistische Chance, herauszufinden, wer für die Anrufe tatsächlich verantwortlich ist, bestünde danach jedenfalls dann, wenn einer der Angerufenen eine solche Fangschaltung im Zeitpunkt des Anrufes bereits installiert hätte. In bestimmten Fällen manipulierter Rufnummern lässt sich jedoch selbst über die Daten der Telefonverbindung nicht aufklären, von welcher Rufnummer aus der Anruf tatsächlich ausging.

Ihren Schilderungen lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen, die eine Ermittlung des Täters ermöglichen. Bitte haben Sie vor diesem Hintergrund Verständnis dafür, dass die Bundesnetzagentur zurzeit bei dem vorhandenen Erkenntnisstand keine Maßnahmen gemäß § 67 Abs. 1 TKG ergreifen kann.

Für Ihre mitgeteilten Informationen möchten wir uns an dieser Stelle dennoch bedanken. Bei der Verfolgung von Rufnummernmissbrauch ist die Bundesnetzagentur auf die Hilfe von Verbrauchern angewiesen. Dabei sind nicht nur konkrete Anzeigen, sondern auch allgemeine Hinweise äußerst hilfreich.

Hinsichtlich der Abstellung dieser belästigenden Anrufe können wir Sie in der Zwischenzeit nur auf verschiedene technische Lösungsmöglichkeiten hinweisen:
Einige Netzbetreiber bieten Ihren Kunden die Möglichkeit, ganze Rufnummerngruppen oder auch nur einzelne Rufnummern zu sperren. Bitte erkundigen Sie sich zu diesen Sperrmöglichkeiten bei Ihrem Telekommunikationsvertragspartner.

Auch besteht, je nach Ausrüstung Ihres Endgerätes, Ihrer Telefonanlage oder Ihres Mobiltelefons, die Möglichkeit, Rufnummernsperrungen in Ihrem eigenen Gerät vorzunehmen. Diese Funktionen können ggf. in Ihrem Router, Ihrer Nebenstellenanlage oder auch in Ihrem Endgerät (auch Mobiltelefon) eingerichtet werden. Weitere Auskünfte hinsichtlich einer Rufnummernsperrung durch Router, Nebenstellenanlage oder auch Endgerät kann Ihnen der Fachhandel oder auch der Hersteller geben.

Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/Telekommunikation/Verbraucher/Rufnummernmissbrauch regelmäßig Informationen zu den Maßnahmen der Bundesnetzagentur. Soweit Sie mit Ihrer Beschwerde gleichzeitig den Erhalt eines unverlangten Werbeanrufs anzeigen, wird dieser Sachverhalt gesondert verfolgt.

Für Rückfragen oder für weitere Fragen im Zusammenhang mit Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Telefonwerbung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter unter der unten genannten Rufnummer gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesnetzagentur